Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen der Firma Heim-EDT GmbH, Neuweg 7, D-74589 Satteldorf
§ 1 Geltungsbereich, Allgemeines
(1) Die Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (nachfolgend als „AGB“ bezeichnet) der Heim-EDT GmbH (nachfolgend als „Verkäufer“ bezeichnet) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Käufers erkennt der Verkäufer nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB des Verkäufers gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder von dessen AGB abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.
(2) Die AGB des Verkäufers gelten nur, wenn der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, § 310 Abs. 1 BGB.
(3) Im Einzelfall in Schrift- oder Textform im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 126b BGB getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
(5) Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Käufer.
(6) Die Abtretung oder Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer ist für den Käufer nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers gestattet.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sich nicht ausdrücklich aus dem Angebot etwas anderes ergibt. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen des Verkäufers – auch in elektronischer Form – überreicht worden sind. An derlei Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor einer Weitergabe dieser Unterlagen durch den Käufer benötigt dieser eine schriftliche Zustimmung durch den Verkäufer.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das vom Verkäufer durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer angenommen werden kann. Sofern sich aus dem Vertragsangebot des Käufers nicht ausdrücklich etwas Abweichendes ergibt, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach seinem Zugang bei dem Verkäufer anzunehmen.
(3) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(4) Bei Geschäften, denen ein Import zugrunde liegt bzw. bei Exportabschlüssen gilt der Abschluss grundsätzlich nur unter Vorbehalt der Erteilung der Import- bzw. Exportgenehmigung seitens der zuständigen Behörden, sofern diese gesetzlich verpflichtend sind.
§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
(1) Die Preise gelten, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, ab Werk (gemäß Incoterms 2020 – „EXW“) zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportkosten. Sofern nicht ausdrücklich anderweitig geregelt verstehen sich die Preise in Euro. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Käufer.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer die vereinbarten Preise entsprechend ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. In gleicher Weise ist der Verkäufer verpflichtet, bei Kostensenkungen zu verfahren. Sowohl Kostensenkungen als auch Kostenerhöhungen wird der Verkäufer, sobald und soweit sie eingetreten sind, dem Käufer auf Verlangen nachweisen und bei Kostenerhöhungen sowie bei Kostensenkungen berücksichtigen.
(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Käufers, so trägt der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
(4) Wenn nicht anders angegeben, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen netto ab Empfang der Gegenleistung und Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist der Sitz des Verkäufers.
(5) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB. Darüber hinaus fällt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40,00 Euro an. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unter Anrechnung auf die Verzugsschadenspauschale vor.
§ 4 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung, auf welche die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere nach § 9 dieser AGB unberührt.
§ 5 Lieferfrist, Lieferverzug
(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung. Der Lieferzeitpunkt ist nur dann verbindlich, wenn er ausdrücklich als verbindlich bezeichnet ist.
(2) Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Die Frist beginnt zudem nicht zu laufen, bevor sämtliche technischen Fragen geklärt sind. Auch vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
(3) Hält der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verbindliche Lieferfristen nicht ein, wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers ist umgehend zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn weder den Verkäufer noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
(4) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Käufers in Schrift- oder Textform im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 126b BGB  erforderlich.
(5) Die Rechte des Käufers nach § 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, v.a. bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung bleiben unberührt.
§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk (Incoterms 2020, „EXW“) des Verkäufers, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung selbst zu bestimmen.
(2) Der Verkäufer ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen, wenn die Teillieferung nach Ermessen des Verkäufers für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszweckes verwendbar ist, und die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen. Der vereinbarte Preis bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften für das Werkvertragsrecht entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, ist der Verkäufer berechtigt, den hieraus resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus stehen dem Verkäufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsforderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor.
(2) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer) der Forderung des Verkäufers ab, die dem Käufer aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Der Käufer ist nicht befugt, die Vorbehaltswaren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Die Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder untrennbar vermischt so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Fakturaendbetrag, einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten, verbundenen oder untrennbar vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
(5) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.
(6) Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(7) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit rechtliche Maßnahmen zur Abwehr erhoben werden können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten angemessener rechtlicher Abwehrmaßnahmen (insbesondere Klagen gem. § 771 ZPO) zu erstatten, haftet der Käufer dem Verkäufer für den hieraus entstandenen Ausfall. Die Benachrichtigungspflicht des Käufers gegenüber dem Verkäufer besteht auch im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers, sowie im Falle der Antragstellung hinsichtlich eines solchen Verfahrens.
§ 8 Warenrücksendungen
Eine Rücksendung der Ware ist erst nach Rücksprache möglich. Waren, welche keinerlei Mängel aufweisen, sind von der Rücksendung ausgeschlossen.
§ 9 Mängelansprüche
(1) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheit (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Verkäufer dies dem Käufer gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung des Verkäufers für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(2) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung verlangen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs.4 BGB verweigern. Bleibt die Entscheidung des Käufers zur Form der Nacherfüllung aus, geht mit Ablauf einer 14-tägigen Frist das Wahlrecht auf den Verkäufer über. Der Verkäufer kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(3) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
(4) Im Fall der Nacherfüllung ist der Verkäufer – bezogen auf den Erfüllungsort der Nacherfüllung – verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen. Soweit der Käufer im Rahmen der Nacherfüllung Aufwendungen entsprechend der Art der Kaufsache und ihrem jeweiligen Vertragszweck für Aus- und Einbau sowie für das Anbringen der Kaufsache an eine andere Sache hatte, ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die insoweit erforderlichen Aufwendungen zu erstatten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Mangel zu diesem Zeitpunkt noch nicht offenkundig war oder infolge grober Fahrlässigkeit des Käufers nicht entdeckt wurde und wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung gegeben sind. Stellt sich heraus, dass das Mangelbeseitigungsverlangen unberechtigt war, sind die Kosten vom Käufer zu ersetzen.
(5) Nur in dringenden Fällen, etwa bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich, möglichst vorher zu informieren. Ein Recht zur Selbstvornahme besteht nicht, wenn der Verkäufer nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung zu verweigern.
(6) Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung oder dem erfolglosen Ablauf einer für die Nacherfüllung vom Käufer zu setzenden angemessenen Frist oder wenn die Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Käufer nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist bei einem nur unerheblichen Mangel ausgeschlossen.
(7) Weitergehende Ansprüche des Käufers, soweit diese nicht aus einer Garantieübernahme resultieren, bestehen nur, wenn sie sich aus diesen AGB ergeben und sind im Übrigen ausgeschlossen.
(8) Die Mängelansprüche verjähren, in 12 Monaten ab Gefahrenübergang der Kaufsache. Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach § 445 b BGB bleibt unberührt.
§ 10 Sonstige Haftungsbeschränkungen
(1) Die Haftung des Verkäufers ist – soweit gesetzlich zulässig und unabhängig der Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – vollumfänglich ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss betrifft nicht die Haftung des Verkäufers aus einer Pflichtverletzung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für eine Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen und im Falle von gesetzlich unabdingbar vorgeschriebenen verschuldensunabhängigen Haftungen, wie beispielsweise dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(3) Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung von dessen Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel
(1) Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller Verweisungen auf andere Rechtsordnungen und internationale Verträge. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit das nationale Recht auf UN-Kaufrecht verweist.
(2) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis zwischen Verkäufer und Käufer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der für den Firmensitz des Verkäufers. Dies gilt auch für grenzüberschreitende Streitigkeiten. Der Verkäufer ist auch berechtigt vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGB oder der Ergänzungen bzw. Nebenabreden unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen AGB nicht berührt. Verkäufer und Käufer sind in diesem Fall verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommen. Vorstehende Regelung gilt entsprechend auch bei Regelungslücken.
(4) Nebenabreden wurden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen der AGB, sowie Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form gem. § 126 Abs. 1 BGB. Dies gilt ebenso für einen Verzicht auf diese Formklausel, sofern nicht ein Fall gem. § 305b BGB vorgeht.